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Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Mülheim an der Ruhr e. V.

Bezirksjugendordnung der Jugend

 

 

Präambel

Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Mülheim an der Ruhr e. V. (DLRG-Jugend) ist die Organisation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bezirk.

Diese Jugendordnung bestimmt gemäß der Satzung des Bezirks auf der Grundlage des „Leitbildes der DLRG-Jugend“ Inhalt und Form der Jugendarbeit.
Die in der Jugendordnung aufgeführten Bezeichnungen von Mitgliedern der Organe gelten in gleichem Umfang für weibliche und männliche Mitglieder.

 

A. Allgemeines

§ 1 Mitgliedschaft/Wahl- und Stimmrecht

1. Zur Jugend der DLRG im Bezirk Mülheim an der Ruhr gehören die Mitglieder des Bezirks Mülheim an der Ruhr, die noch nicht 27 Jahre alt sind, außerdem die von einem Organ der Jugend des Bezirks Mülheim an der Ruhr unabhängig vom Alter gewählten oder beauftragten Mitglieder

2. Das Recht zu wählen und abzustimmen besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren, die von ihnen gewählten Vertreter sowie die vom Vorstand entsandten Vertreter im Jugendvorstand. Die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes haben in dieser Funktion für die Wahl des neuen Jugendvorstandes kein Wahlrecht. Das Recht gewählt zu werden, besitzen – ohne Altersbeschränkung nach oben – Mitglieder ab 16 Jahre.

3. Für die Berufung in Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder zu Beauftragten besteht keine Altersbeschränkung.

4. Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Jugendbereich des Bezirks oder seiner Gliederung wahrnehmen.

5. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmübertragung ist unzulässig.

 

§ 2 Verhältnis zwischen Jugend und Gesamtverband

Die Jugend ist Bestandteil des Bezirkes. Sie führt ihre Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Auf der Grundlage der gemeinsamen Aufgaben und nach dem Prinzip der Kameradschaftlichkeit arbeiten Jugend und Gesamtverband unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten partnerschaftlich zusammen.

 

§ 3 Aufgaben

1. Die DLRG-Jugend versteht ihre Arbeit als Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten. Dazu sollen die Organe der DLRG-Jugend Jugendlichen in altersgerechter Form unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte helfen, gesellschaftliche Zusammenhänge erkennen zu lernen und ihre eigene Rolle in der Gesellschaft eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu verstehen. Sie sollen auch die Bereitschaft fördern, sich für andere Menschen einzusetzen und Verantwortung zu übernehmen.

2. Die DLRG-Jugend stellt die Rettung von Menschenleben und die sportliche Betätigung am und im Wasser in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Sie vertritt die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden. Hinzu treten insbesondere:

  • Jugendbildungsarbeit
  • Gewinnung und Förderung des Nachwuchses
  • Politische und musisch-kulturelle Bildung
  • Verwirklichung von jugendgemäßen Arbeitsformen
  • Kindergruppenarbeit
  • Freizeit und internationale Begegnungen
  • Rettungssport
  • Breitensport
  • Geschlechterpädagogik
  • Umweltschutz und die Förderung des Umweltbewusstseins
  • Berücksichtigung aktueller Themen.

3. Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitglieder der DLRG-Jugend arbeiten im gemeinsamen Interesse partnerschaftlich und gleichrangig zusammen.

4. Die Jugendorgane entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.

 

B. Bezirksjugend

§ 4 Organe

Organe der Bezirksjugend sind:

  • Bezirksjugendtag
  • Bezirksjugendvorstand

 

§ 5 Bezirksjugendtag

1. Der Bezirksjugendtag ist das oberste Organ der Bezirksjugend.

2. Zu den Aufgaben des Bezirksjugendtages gehören:

  • Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
  • Wahl
    • der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes
    • von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter
    • der Delegierten zum Landesjugendtag
  • Genehmigung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplanes
  • Festlegung der Zielsetzung für die künftige Arbeit
  • Änderung der Bezirksjugendordnung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Den Vorsitz beim Bezirksjugendtag führt der Bezirksvorsitzende der Jugend oder einer seiner Stellvertreter. Auf Beschluss des Bezirksjugendtages kann den Vorsitz ein Tagungspräsidium führen.

4. Dem Bezirksjugendtag gehören an:

  • der Bezirksjugendvorstand
  • die aus dieser Funktion nicht stimm- und wahlberechtigten Kassenprüfer
  • die jugendlichen Mitglieder des Bezirkes

5. Der Bezirksjugendtag findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihm muss der Bezirksvorsitzende der Jugend mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang
einladen. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Bezirksvorsitzenden der Jugend eingegangen sein. Auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf von Hundert der jugendlichen Mitglieder muss innerhalb von vier Wochen ein außerordentlicher Bezirksjugendtag einberufen werden. Sollen Neuwahlen auf einem außerordentlichen Bezirksjugendtag stattfinden, obwohl noch ein gewählter Bezirksjugendvorstand im Amt ist, muss dieses von mindestens zehn vom Hundert der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder verlangt werden. Hierzu muss der Bezirksvorsitzende der Jugend mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang einladen. Anträge müssen zum festgesetzten Tagungsbeginn eingereicht sein.

6. Ist kein Bezirksvorsitzender der Jugend im Amt, erfolgt die Einladung durch ein anderes Mitglied des Bezirksjugendvorstandes oder des Vorstandes des Bezirkes, hilfsweise durch den Landesvorsitzenden der Jugend.

 

§ 6 Bezirksjugendvorstand*

1. Der Bezirksjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach Richtlinien, die er sich selbst gibt.

2. Dem Bezirksjugendvorstand gehören an:

  • der Bezirksvorsitzende der Jugend
  • bis zu zwei stellvertretende Bezirksvorsitzende der Jugend
  • der Schatzmeister der Jugend
  • bis zu sechs weitere Jugendvorstandsmitglieder
  • zwei Mitglieder des Vorstandes des Bezirkes

Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Bezirksjugendvorstand Beauftragte berufen, die im Bezirksjugendvorstand kein Stimmrecht haben. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Bezirksjugendvorstandes oder durch
Beschluss des Bezirksjugendvorstandes. Der Schatzmeister der Jugend darf nicht zugleich Bezirksvorsitzender der Jugend sein. Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes dürfen nicht zugleich Kassenprüfer der Bezirksjugend oder deren Stellvertreter sein.

3. Die Amtszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre und endet mit der Feststellung des Gesamtergebnisses der Neuwahl.

 

C. Allgemeine Vorschriften

§ 7 Ordnungsbestimmungen

1. Der Bezirksjugendtag ist DLRG-öffentlich. Die Mitglieder der DLRG-Jugend haben das Recht auf Einsicht in die Protokolle der Jugendtage und Jugendräte ihrer übergeordneten Gliederungen.

2. Bezirksjugendtage sind stets beschlussfähig. Der Bezirksjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb eines Monats eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

3. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird geheime Wahl beschlossen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beschlüsse werden, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Wahlen können als Blockwahlen für die Kassenprüfer und deren Stellvertreter sowie die Delegierten durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht. Gleiches gilt für die weiteren Jugendvorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorsitzenden der Jugend, der stellvertretenden Vorsitzenden der Jugend und des Schatzmeisters der Jugend ist dagegen einer Blockwahl nicht zugänglich.

5. Dringlichkeitsanträge können nur als Anträge behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies zulässt. Eine Änderung der Jugendordnung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

6. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der DLRG. 

 

§ 8 Verhältnis zur Landesjugend

1. Die Organe der DLRG-Jugend aller Gliederungen arbeiten kooperativ zusammen. Dazu gehört ein regelmäßiger Informationsaustausch.

2. Zum Jugendtag ist der Landesvorsitzende der Jugend fristgerecht einzuladen.

3. Das Protokoll über die Sitzung des Bezirksjugendtages ist den Mitgliedern des Organs und dem Landesvorsitzenden der Jugend innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten. Für Mitglieder örtlicher Gliederungen genügt es, dass die Bekanntgabe
von Protokollen jeweils zu Beginn des nächsten Jugendtages erfolgt.

4. Ein Nichteinhalten der Fristen in Absatz 2 oder 3 führen zum Stimmverlust beim jeweils folgenden Landesjugendtag oder Landesjugendrat.

 

§ 9 Kassenführung

Die Führung der Jugendkasse unterliegt der Wirtschaftsordnung der DLRG und den Richtlinien für das Kassenwesen der DLRG-Jugend Nordrhein.

 

§ 10 Änderung der Bezirksjugendordnung

1. Änderungen der Bezirksjugendordnung können nur vom Bezirksjugendtag beschlossen werden. Zu einem Änderungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die beantragte Änderung der Bezirksjugendordnung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung in der Einladung zum Bezirksjugendtag bekanntgegeben werden. Änderungen der Bezirksjugendordnung dürfen erst auf dem Bezirksjugendtag beschlossen werden, der frühestens drei Monate nach Eingang des Antrages stattfindet.

2. Beschlüsse und Änderungen von Bezirksjugendordnungen bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes. Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.

3. Der Bezirksjugendvorstand ist ermächtigt, Änderungen der Bezirksjugendordnung, die vom Landesjugendvorstand für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Diese Änderungen sind in der nächsten Zusammenkunft des
Bezirksjugendtages bekanntzugeben.

 

§ 11 Inkrafttreten

1. Diese Bezirksjugendordnung wurde vom Bezirksjugendtag am 22.06.1991 beschlossen und am 21.09.1991 vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.

2. Diese Bezirksjugendordnung wurde vom Bezirksjugendtag am 04.12.1994 geändert und am 24.01.1995 vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.

3. Diese Bezirksjugendordnung wurde vom Bezirksjugendtag am 20.10.1996 geändert und am 16.01.1998 vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.

4. Diese Bezirksjugendordnung wurde vom Bezirksjugendtag am 04. November 2012 geändert und am 07. Januar 2014 vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.

 

Bezirksjugendordnung

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